菜单
Deutsch-Chinesischer Golfverband 德国华人高尔夫球联合协会

章程

成立大会通过的版本。仅德文原文具有法律效力。

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Chinesischer Golfverband in Deutschland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Bottrop. Die Anschrift lautet: Im Tauschlag 4, 46240 Bottrop.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Golfsports, sowie die Förderung von Völkerverständigung, Kultur und Gemeinschaft unter chinesischen und deutsch-chinesischen Golfspielern in Deutschland.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Mit dem Tod des Mitglieds (bzw. bei juristischen Personen mit deren Auflösung) endet die Mitgliedschaft. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für das Gründungsjahr wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben (0,00 €).

§ 4 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden; jeder von ihnen vertritt den Verein gemeinsam.

Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

§ 5 Zuständigkeit des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens alle drei Jahre statt oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Kassenführung

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Die Kasse wird mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports oder für gemeinnützige Zwecke.